Absatz eins,Dem Lehrer, der
- Ziffer einsBürgermeister oder
- Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
- Ziffer 3Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
- Ziffer 4Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.