BGBl. Nr. 9/1992
9. Bundesgesetz: Meldegesetz 1991 — MeldeG
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Änderung von Meldedaten
Paragraph 11, Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.