Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
BGBl. Nr. 9/1992
9. Bundesgesetz: Meldegesetz 1991 — MeldeG
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ausnahmen von der Meldepflicht
Paragraph 2, (1) Nicht zu melden sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
- Ziffer 3Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
- Ziffer 4Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
- Ziffer 5Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.
- Absatz 2,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
- Ziffer einsdenen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
- Ziffer 2die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
- Ziffer 3die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
- Ziffer 4die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.