die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
BGBl. Nr. 9/1992
9. Bundesgesetz: Meldegesetz 1991 — MeldeG
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
3. ABSCHNITT:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 22, (1) Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
- Ziffer 3eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
- Ziffer 4bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Meldedaten (Paragraph eins, Absatz 5,) angibt oder
- Ziffer 5als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (Paragraph 7, Absatz 5,), gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz eins, oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
- Ziffer 6als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder
- Ziffer 7als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer
- Ziffer einsamtliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
- Ziffer 2die ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 11, nicht erfüllt oder
- Ziffer 3sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
- Ziffer 4einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
- Ziffer 5als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt oder
- Ziffer 6als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Paragraph 10, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. - Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Absatz eins, oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
- Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; Paragraph 15, Absatz 4, gilt.
- Absatz 5,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.