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BGBl. Nr. 9/1992

kundgemacht 07.01.1992 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Meldegesetz 1991 — MeldeG
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG)
Kundmachung BGBl. Nr. 9/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 9/1992 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 3↗RIS↗

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

  1. Absatz 2,Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
    1. Ziffer eins
      gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgte Abmeldung oder die weiterhin aufrechte Anmeldung nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
  3. Absatz 4,Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
  4. Absatz 5,Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.