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BGBl. Nr. 100/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1993× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 § 1↗RIS↗

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. Ziffer eins
    Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. Ziffer 2
    Lehrlinge des Bundes,
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes und
  4. Ziffer 4
    Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
  1. Absatz 2,Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  2. Absatz 3,Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.