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BGBl. Nr. 100/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1993× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 28↗RIS↗

4. Abschnitt

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 28, (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden der Arbeitskreise gemäß Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes.
  2. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.