bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. TEIL
GLEICHBEHANDLUNG
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 3, Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- Ziffer 7bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.