Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist Paragraph 24, Absatz 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
Paragraph 34, (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.