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BGBl. Nr. 100/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1993× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. Nr. 16/1994 § 4↗RIS↗

Auswahlkriterien

Paragraph 4, Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand,
  3. Ziffer 3
    eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.