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BGBl. Nr. 102/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982 — FFG
Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 — FFG geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1993× zu FTFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) 8 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 102/1993 · danach: BGBl. Nr. 1105/1994 § 17↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

Forschungsförderungsrat

Paragraph 17, (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bilden den "Forschungsförderungsrat". Der Forschungsförderungsrat besteht aus folgenden zwei Kurien:

  1. Litera a
    aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
  2. Litera b
    aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft. Für jedes dieser Mitglieder des Forschungsförderungsrates ist vom betreffenden Fonds für jeweils drei Jahre ein Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung hat für die unter Litera a, genannte Kurie durch die Delegiertenversammlung (Paragraph 6,), für die unter Litera b, genannte Kurie durch das Präsidium (Paragraph 14,) aus dem Kreise der Mitglieder dieser Organe zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft wechseln jährlich im Vorsitz des Forschungsförderungsrates. Als Vorsitzender fungiert der Präsident des jeweils den Vorsitz ausübenden Fonds, als Vorsitzender-Stellvertreter der Präsident des anderen Fonds.
  2. Absatz 3,Der Forschungsförderungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, doch kann gegen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kurie kein Beschluß zustande kommen.
  3. Absatz 4,Dem Forschungsförderungsrat obliegt:
    1. Litera a
      die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der beiden Fonds, insbesondere auch die Behandlung von Fragen der Verwertung von Forschungsergebnissen bei beiden Fonds,
    2. Litera b
      die Erstattung von Vorschlägen und Berichten in Forschungsförderungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen oder aus eigenem,
    3. Litera c
      die Entscheidung, welcher der beiden Fonds für die Behandlung einer bestimmten Forschungsangelegenheit zuständig ist, sofern es zwischen den beiden Fonds zu keiner gütlichen Einigung kommt.
  4. Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Forschungsförderungsrates werden jeweils vom Sekretariat des den Vorsitz ausübenden Fonds geführt.