BGBl. Nr. 106/1993
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausnahmebewilligungen
Paragraph 11,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.