Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.
BGBl. Nr. 106/1993
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Der elektrotechnische Beirat
Paragraph 16,
- Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Absatz 8,, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
- Absatz 3,Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
- Ziffer 2Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- Ziffer einsVertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- Ziffer einsVertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, 1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 1 Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- Ziffer 3Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, 3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer einsVertreter des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels, 1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker,
- Ziffer 2Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
- Ziffer 3Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, 1 Vertreter der Sektion Prüfgemeinschaft im Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
- Ziffer einsVertreter des Österreichischen Normungsinstitutes, 1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, 1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, 1 Vertreter der Technischen Universität Graz,
- Ziffer einsVertreter der Technischen Universität Wien,
- Ziffer 2Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs,
- Ziffer einsVertreter der Bundes-Ingenieurkammer,
- Ziffer einsVertreter des Umweltbundesamtes.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
- Absatz 5,Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.
- Absatz 6,Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Absatz 7,Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen.