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BGBl. Nr. 106/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.04.1993 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 106/1993 · danach: BGBl. I Nr. 27/2017 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen jener elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.