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BGBl. Nr. 110/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Bundespflegegeldgesetz — BPGG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bezügegesetzes, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, des Post- und Telegraphen-Pensionsgesetzes 1967, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k.u.k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1993) · idF BGBl. Nr. 110/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 457/1993 § 6↗RIS↗

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Ziffer 3 bis 6;
    4. Ziffer 4
      Landesinvalidenamt;
    5. Ziffer 5
      Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt.
  5. Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6neu
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 457/1993 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 6↗RIS↗

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 7 a;
    4. Ziffer 4
      Landesinvalidenamt;
    5. Ziffer 5
      Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt.
  5. Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.