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BGBl. Nr. 132/1993

kundgemacht 19.02.1993 RIS↗
132. Protokoll zur Abänderung des am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des am 6. April 1970 in Stockholm unterzeichneten Protokolls
PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 14. MAI 1959 IN STOCKHOLM UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN UND DES AM 6. APRIL 1970 IN STOCKHOLM UNTERZEICHNETEN PROTOKOLLS
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1993× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1993 · idF BGBl. Nr. 132/1993 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3 - ÜR

  1. Ziffer eins
    Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Ziffer 2
    Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.