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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Fassungen (Gesetz)
ab 16.06.2010 — BGBl. III Nr. 55/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute16.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 55/2010
23.07.200715.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 75/2007
23.06.200722.07.2007 § → § BGBl. III Nr. 75/2007
01.05.199322.06.2007 § → § BGBl. Nr. 132/1993
05.11.197030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 341/1970
29.12.195904.11.1970 BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.12.1959

Unterzeichnungsdatum

14.05.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

StF: BGBl. Nr. 39/1960 (NR: GP IX RV 11 AB 23 S. 5. BR: S. 147.)

Sprachen

Deutsch, Schwedisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.6.1994

Schlagworte

e-rk, DBA

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR11003957

alte Dokumentnummer

N3196012662T