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BGBl. Nr. 140/1993

kundgemacht 23.02.1993 RIS↗
140. Kundmachung: Aufhebung des § 93 Abs. 1 dritter Satz des Kartellgesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 93 Abs. 1 dritter Satz des Kartellgesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1993× zu KartG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) 1 § 0↗RIS↗
§ 93geändert ab 01.10.1993 ersetzt durch BGBl. Nr. 693/1993Abs 1
in Kraft 01.01.1989 – 30.09.1993 · idF BGBl. Nr. 600/1988 · danach: BGBl. Nr. 693/1993 § 93↗RIS↗
vorgesehen ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 140/1993 (kundgemacht am 23.02.1993) · ersetzt durch BGBl. Nr. 693/1993 (kundgemacht am 13.10.1993) § 93↗RIS↗
Rechtsstellung der Beisitzer
§ 93.
(1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.