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BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.04.1993 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
  2. Absatz 2,Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.