Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Absatz eins, abzuschließen. Eine Verlängerung gemäß Absatz 11, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist möglich.
- Absatz 3,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
- Ziffer einsdie Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
- Ziffer 2die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
- Ziffer 3den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
- Ziffer 4die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in Paragraph 33, angeführten Fällen;
- Ziffer 5die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 30, Ziffer 3 und 4;
- Ziffer 6die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
- Ziffer 7die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
- Ziffer 8die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
- Ziffer 9Vertragsauflösungsgründe;
- Ziffer 10den Gerichtsstand.
- Absatz 4,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
- Absatz 5,Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
- Absatz 6,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
- Absatz 7,Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
- Absatz 8,Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
- Absatz 9,Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
- Absatz 10,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
- Absatz 11,Der Vertrag kann höchstens für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.