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BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.04.1993 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 136/2004 § 17↗RIS↗

Förderungsgegenstand

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
      1. Litera a
        Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
      2. Litera b
        von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
      3. Litera c
        Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
    6. Ziffer 6
      Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.
  2. Absatz 2,Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.