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BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 20↗RIS↗

Förderungsausmaß

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Für die betrieblichen Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten festgelegt werden, wobei Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.