Absatz eins,Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den Paragraphen 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Marchfeldkanal-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1990,, bestehen.
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
römisch sieben. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen
Paragraph 37,
- Absatz 2,Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei kann sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen. Zur Geschäftsführung kann die gemäß Paragraph 11, betraute Abwicklungsstelle bestellt werden.
- Absatz 3,Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (Paragraph 21, WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 7, Ziffer eins,) wahrgenommen.
- Absatz 4,Der Fonds kann
- Litera aNachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;
- Litera bAnsuchen nach Paragraph 18, Absatz eins bis 4 und Artikel 11, WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 18, WBFG gestellt gewesen wären;
- Litera cStundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.
- Absatz 5,Die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zuzuschlagen.
- Absatz 6,Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UWFG in bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, des Paragraph 12 a, WBFG und der Paragraphen 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991, (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß Paragraph 11, entsprechend zu regeln.
- Absatz 8,Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach Paragraph 13, für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 9,Paragraph 18, Absatz 5, WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.
- Absatz 10,Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
- Absatz 11,Für Anträge gemäß Paragraph 12, WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.