Absatz eins,Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
BGBl. Nr. 18/1993
18. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 35neu
Dauer und Ausmaß
Paragraph 35,
- Absatz 2,Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.