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BGBl. Nr. 18/1993

kundgemacht 12.01.1993 RIS↗Parlament↗
18. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 18/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 35neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 18/1993 · danach: BGBl. I Nr. 63/2010 Art. 2 § 35↗RIS↗

Dauer und Ausmaß

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
  2. Absatz 2,Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.