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BGBl. Nr. 20/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Mediengesetznovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz und das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif geändert werden (Mediengesetznovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1993× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 922 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37geändertText; Abs 2
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 314/1981 · danach: BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 37↗RIS↗
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren
§ 37. (1) Ist eine Beschlagnahme nach § 36 Abs. 1 zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen. Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(2) Der nach Abs. 1 zur Antragstellung Berechtigte kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme des Medienwerkes eine Veröffentlichung im Sinn des Abs. 1 begehren. Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.
(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.