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BGBl. Nr. 20/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Mediengesetznovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz und das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif geändert werden (Mediengesetznovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1993× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 922 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8geändertText; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 314/1981 · danach: BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 20/1993 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 Art. 1 § 8↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach § den §§ 6 oder §, 7, 7a oder 7b kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend machen, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5 6 beteiligt ist; und zwar, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht geltend gemacht werden. Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung eingebracht werden.
(2) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft. Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a oder 7b an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(3) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen, insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Im übrigen sind auf den selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach anzuwenden. Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.