Absatz eins,Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach Paragraph eins, verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Absatz 2, wiederbefüllt werden.
BGBl. Nr. 210/1993
210. Verordnung: Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Wiederbefüllung von Transformatoren
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.
- Absatz 3,Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Absatz eins und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.