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BGBl. Nr. 210/1993

kundgemacht 23.03.1993 RIS↗
210. Verordnung: Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1993× zu Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 24.03.1993 · idF BGBl. Nr. 210/1993 § 7↗RIS↗

Wiederbefüllung von Transformatoren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach Paragraph eins, verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Absatz 2, wiederbefüllt werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Absatz eins und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.