Absatz eins,Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.
BGBl. Nr. 210/1993
210. Verordnung: Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ausnahmen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.