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BGBl. Nr. 210/1993

kundgemacht 23.03.1993 RIS↗
210. Verordnung: Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1993× zu Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 24.03.1993 · idF BGBl. Nr. 210/1993 § 9↗RIS↗

Ausnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.