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BGBl. Nr. 23/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1993× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 524 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1978 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. Nr. 23/1993 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 79/2003 § 24↗RIS↗
Prüfungsordnungen
§ 24.
(1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.
(2) In der Prüfungsordnung ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung (§ 21 Abs. 1) und unter Berücksichtigung des Lehrplanes der fachlichen Berufsschule zu bestimmen, welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist. Weiters ist in der Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung die Wiederholung der Prüfung auf die mit "nichtgenügend" bewerteten Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit "nichtgenügend" bewertet wurden.
(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.
(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.