Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 23/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1993× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 524 § 0↗RIS↗
§ 27bneu
in Kraft 01.07.1993 – 15.06.2010 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 40/2010 § 27b↗RIS↗

Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten

Paragraph 27 b,

  1. Absatz eins,Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Absatz eins, nicht erfaßt sind, können durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.