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BGBl. Nr. 256/1993

kundgemacht 20.04.1993 RIS↗Parlament↗
256. Bundesgesetz: Kompetenzbereinigungsgesetz 1992
Bundesgesetz zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 13 § 0↗RIS↗
§ 25cgeändertAbs 4
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 256/1993 § 25c↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 256/1993 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 25c↗RIS↗
§ 25c.
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat das der zuständige Bundesministerium Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen festzusetzen.