Absatz eins,Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.
BGBl. Nr. 257/1993
257. Bundesgesetz: Kompetenz-Abbaugesetz
Bundesgesetz, mit dem behördliche Zuständigkeiten der Bundesminister abgebaut werden (Kompetenz-Abbaugesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 48neu
Paragraph 48,
- Absatz 2,Die Entscheidung nach Absatz eins, ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.