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BGBl. Nr. 257/1993

kundgemacht 20.04.1993 RIS↗Parlament↗
257. Bundesgesetz: Kompetenz-Abbaugesetz
Bundesgesetz, mit dem behördliche Zuständigkeiten der Bundesminister abgebaut werden (Kompetenz-Abbaugesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 257/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 12 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1962 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. Nr. 257/1993 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 25.06.2002 · idF BGBl. Nr. 257/1993 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 44↗RIS↗
§ 44.
(1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen Die Finanzlandesdirektion ist ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz gelegen ist, die für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.