Absatz eins,Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.
BGBl. Nr. 27/1993
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Zentral-Arbeitsinspektorat
Paragraph 16,
- Absatz 2,Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, erforderlich ist. Paragraphen 18 und 20 Absatz 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.