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BGBl. Nr. 27/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.04.1993 – 31.07.2017 · idF BGBl. Nr. 27/1993 · danach: BGBl. I Nr. 126/2017 § 17↗RIS↗

Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.