Absatz eins,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.
BGBl. Nr. 27/1993
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben
Paragraph 17,
- Absatz 2,Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.
- Absatz 3,Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.
- Absatz 4,Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.