Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S zu bestrafen,
- Ziffer einswer als Arbeitgeber/in
- Litera anicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
- Litera bentgegen Paragraph 4, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;
- Litera centgegen Paragraph 4, Absatz 7, letzter Satz nicht dafür sorgt, daß die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;
- Litera dentgegen Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;
- Litera eentgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
- Ziffer 2wer als Arbeitgeber/in oder als nach Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person
- Litera aentgegen Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;
- Litera bentgegen Paragraph 4, Absatz 7, zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt;
- Litera centgegen Paragraph 8, Absatz eins, keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
- Ziffer 3als Arbeitgeber/in, als gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen Paragraph 7, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- Ziffer 4als Erzeuger/in oder Vertreiber/in
- Litera avon Arbeitsstoffen entgegen Paragraph 6, Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;
- Litera bvon Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen Paragraph 6, Absatz 2, Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- Ziffer 5wer, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen,
- Litera aArbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß Paragraph 4, hindert;
- Litera bArbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Paragraph 4, behindert;
- Litera cdie Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, behindert oder
- Litera dauf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.