Absatz eins,Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.
BGBl. Nr. 28/1993
28. Bundesgesetz: Aufwandersatzgesetz sowie Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz) sowie über die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58aneu
Pauschalierter Aufwandersatz
Paragraph 58 a,
- Absatz 2,In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes beziehungsweise das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden.
- Absatz 3,Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
- Absatz 4,Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraphen 40 bis 55 und 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) sinngemäß anzuwenden.