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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 16↗RIS↗

Paragraph 16, Lehrplan der Hauptschule

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen.
  2. Absatz 2,Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.
  4. Absatz 4,Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (Paragraph 19,) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.