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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 14.05.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 33↗RIS↗

Paragraph 33, Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Paragraph 27, genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.