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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 46↗RIS↗

TEIL B.
Berufsbildende Schulen.

Abschnitt römisch eins.
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Paragraph 46, Aufgabe der Berufsschule

  1. Absatz eins,Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
  2. Absatz 2,Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz 3, erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.