Absatz eins,Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
BGBl. Nr. 323/1993
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
- Absatz 2,Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
- Litera adie einjährige Haushaltungsschule,
- Litera bdie zweijährige Hauswirtschaftsschule,
- Litera cdie dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
- Absatz 3,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- Litera aReligion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
- Litera bdie im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
- Absatz 4,Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.