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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2018 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 64↗RIS↗

Paragraph 64, Berufsbildende mittlere Bundesschulen.

  1. Absatz eins,Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Bundesfachschule;
    Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
    Bundeshandelsschule;
    Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
    Bundes-Meisterschule;
    Bundes-Bauhandwerkerschule;
    Bundes-Werkmeisterschule.
  3. Absatz 3,Zur näheren Kennzeichnung einer der im Absatz 2, angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im Paragraph 62, Absatz 2, genannte Schulart angeführt werden.
  4. Absatz 4,Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.