Absatz eins,Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
BGBl. Nr. 323/1993
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Paragraph 64, Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
- Absatz 2,Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesfachschule;Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;Bundeshandelsschule;Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;Bundes-Meisterschule;Bundes-Bauhandwerkerschule;Bundes-Werkmeisterschule.
- Absatz 3,Zur näheren Kennzeichnung einer der im Absatz 2, angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im Paragraph 62, Absatz 2, genannte Schulart angeführt werden.
- Absatz 4,Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.