Absatz eins,Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.
BGBl. Nr. 323/1993
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Paragraph 74, Handelsakademie.
- Absatz 2,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Handelsakademie sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- Litera aReligion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
- Litera bdie im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.