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BGBl. Nr. 328/1993

kundgemacht 19.05.1993 RIS↗
328. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Bahrain über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES BAHRAIN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 328/1993× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.05.1993 · idF BGBl. Nr. 328/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien für gültig anzuerkennen, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse, nach denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindesterfordernissen, die nach der Konvention festgelegt werden können, entsprechen oder darüber liegen.