Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1993Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
13.05.1993
Unterzeichnungsdatum
12.11.1992
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES BAHRAIN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 328/1993
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 16 des Abkommens erfolgte am 17. November 1992 bzw. 14. März 1993; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 13. Mai 1993 in Kraft.Der Notenwechsel gemäß Artikel 16, des Abkommens erfolgte am 17. November 1992 bzw. 14. März 1993; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, mit 13. Mai 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Bahrain (im folgenden als „Vertragschließende Parteien“ bezeichnet),
Als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) und vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
sind wie folgt übereingekommen:
____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1980*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1980,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR11012541
alte Dokumentnummer
N9199327886J