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BGBl. Nr. 335/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 — SRÄG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (51. Novelle zum ASVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (22. Novelle zum B-KUVG), das Sonderunterstützungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz geändert sowie arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Gleitpension durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes getroffen werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 — SRÄG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 586 § 0↗RIS↗
§ 108hneu
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 335/1993 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 108h↗RIS↗

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 108 h,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  3. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4,An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267,