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BGBl. Nr. 335/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 — SRÄG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (51. Novelle zum ASVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (22. Novelle zum B-KUVG), das Sonderunterstützungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz geändert sowie arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Gleitpension durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes getroffen werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 — SRÄG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 586 § 0↗RIS↗
§ 261cneu
in Kraft 01.07.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 335/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 261c↗RIS↗

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 261 c,

  1. Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 236,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
    vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
    2 vH,
     
    vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
    3 vH,
     
    vom 71. Lebensjahr an
    5 vH
     

der Alterspension gemäß Paragraph 253,, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 261, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.