BGBl. Nr. 336/1993
336. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124aufgehoben
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
Paragraph 124,
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 143, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.