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BGBl. Nr. 337/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
337. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 7. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (18. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (7. Novelle zum BHG) geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 337/1993× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 152 § 0↗RIS↗
§ 134aneu
in Kraft 01.07.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 337/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 134a↗RIS↗

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 134 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 111,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
    vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
    2 v. H.,
     
    vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
    3 v. H.,
     
    vom 71. Lebensjahr an
    5 v. H.
     

der Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 130, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.