BGBl. Nr. 340/1993
340. Bundesgesetz: Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Geschäftsstelle
Paragraph 10,
Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.